
Früher aus dem Krankenhaus entlassen zu werden bedeutet gleichzeitig, dass zuhause jemand die Pflege übernehmen muss. Foto: epd
Der Petitionsausschuss des Bundestages will die Kurzzeitpflege bis sechs Monate gesetzlich neu regeln – die Abgeordneten des Bundestags wollen dies jedoch nicht. Derzeit ist für den Erhalt von Leistungen der Pflegeversicherung mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) Voraussetzung.
Die Pflegeversicherung zahlt daher in der Regel weder bei ambulanter noch bei stationärer Pflege. Da der Übergang von der stationären in eine weitergehende medizinische, rehabilitative oder pflegerische Versorgung eine besonders kritische Phase der Behandlungs- und Versorgungskette darstelle, sei mit dem „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ 2007 ein Leistungsanspruch des Versicherten auf ein Versorgungsmanagement eingeführt worden, heißt es in der Petition. Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz sei 2008 zudem eine Ergänzung vorgenommen worden, wonach in das Versorgungsmanagement auch Pflegeeinrichtungen einzubeziehen seien.
Um den Anspruch auf ein „Entlassmanagement“, also die Überleitung Versicherter von der Krankenhausbehandlung in die verschiedenen notwenigen Nachsorgebereiche, effektiver zu gestalten, sei zudem in dem seit Anfang 2012 geltenden GKV-Versorgungsstrukturgesetz geregelt, dass das Entlassmanagement Teil des Anspruchs auf Krankenhausbehandlung ist. Infolgedessen seien die Krankenkassen, gegen die sich der Anspruch auf Krankenhausbehandlung richtet, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Erbringung der Leistung sichergestellt ist.